Der Firmenwagen als Arbeitsplatz

Achtung: Fuhrparkleiter müssen laut Berufsgenossenschaft für sichere Dienstwagen sorgen und haften bei Verstößen gegen die Prüfungen nach DGUV

Fuhrparkleiter haften als Fahrzeughalter bei Gesetzesverstößen, selbst wenn diese auf das Fehlverhalten von Fahrern zurückgehen. Das gilt nicht nur, wenn die Fahrer es mit der Straßenverkehrsordnung nicht so genau nehmen, sondern auch für die Prüfungen nach DGUV. Die Prüfungen nach DGUV sind Teil der berufsgenossenschaftlichen Verordnungen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und besitzen damit Gesetzescharakter für jedes Unternehmen und jeden Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung. Alle Pflichten der Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz werden durch die Prüfungen nach DGUV geregelt, dazu gehört auch der Platz hinter dem Steuer eines Firmenfahrzeugs. Die Prüfungen nach DGUV umfassen unter anderem Warnwestenpflicht, Verbandkasten, Ladungssicherung, Prüfung der Fahrzeuge durch Sachkundige.

Firmenwagen einmal pro Jahr prüfen

Das Unternehmen muss dafür sorgen, dass die Fahrzeuge selbst sicher und ihre Mitarbeiter in den Fahrzeugen gegen „Gefahr für Leben und Gesundheit“ geschützt sind. Das heißt, sämtliches Equipment, welches den Arbeitsplatz Auto sicher macht, muss an Bord sein. Ebenso wie Verbandkasten oder Warnweste, die im Falle einer Panne oder eines Unfalls die Sicherheit des Fahrers unterstützen. Die Berufsgenossenschaft schreibt einen jährlichen Fahrzeugcheck vor. Die Überprüfung können Fuhrparkleiter auch im Rahmen von Inspektion oder Wartung in die Wege leiten, schriftlich dokumentieren und die Dokumente mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufbewahren.

Konsequenzen bei Verstößen gegen die Prüfungen nach DGUV

Die Berufsgenossenschaften sind als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle von Mitarbeitern zuständig. Kommt es zu einem Arbeitsunfall mit dem Firmenwagen und ist gleichzeitig unklar, ob der Fuhrparkleiter alle Prüfungen nach DGUV eingehalten hat, kann die Berufsgenossenschaft ihre Versicherungsleistung verweigern. In diesem Fall steht das Unternehmen in der Pflicht das ordnungsgemäße Handeln nachzuweisen. Gelingt dies nicht, hat der verunfallte Mitarbeiter das Recht seinen Arbeitgeber in Regress zu nehmen und auf Schadensersatz zu verklagen. Ist die nicht oder nicht vollständig durchgeführte Prüfung durch den Fuhrparkleiter verschuldet, so kann der Arbeitgeber wiederum an ihn Regressansprüche stellen, um nicht allein auf den Kosten sitzen zu bleiben. Außerdem droht zusätzlich ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro, da es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Wenn der Mitarbeiter schwer verletzt oder die Sachschäden extrem hoch sind, kann unter Umständen sogar die Staatsanwaltschaft aktiv werden und Gefängnisstrafen verhängen.

 

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